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Zellenradschleusen unter Atex

Verantwortung für die Richtigkeit der Konformitäts-erklärung
Zellenradschleusen unter Atex

Jedes Fördergerät in einem explosiven Umfeld unterliegt der Atex. Am 30.6.2003 läuft die Übergangsfrist zur RL 94/9/EG ab und die neuen Vorschriften für Explosionschutz-Geräte treten in Kraft. Dies erfordert auch eine neue Handhabung beim Beschaffen von Zellenradschleusen als Schutzsystem.

Mit der Verordnung gewinnen Austragschleusen, die im Stillstand und im Betrieb als Schutzsystem gegen das Durchtreten von Funken bei Explosionen wirken, an Bedeutung. Andere Systeme wie z. B. Schnellschluss-Schieber sind durch das erforderliche Überwachungssystem und die Steuerung wesentlich aufwändiger zu handhaben. Die Schleuse als Schutzgerät erfordert dagegen lediglich eine normale Wartung und, wie alle Schutzsysteme im Explosionsschutz, eine Konformitätserklärung des Herstellers aufgrund der nun in Kürze Pflicht werdenden Vorschriften der Atex. Atex dient hier als gängige Bezeichnung für die Richtlinie RL94/9/EG.

Das Wichtigste hierbei ist, dass es nicht mehr wie bisher ausreicht, das Zertifikat einer von der EU-Behörde benannten Stelle zu erhalten. Der Lieferant trägt nun die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit seiner Konformitätserklärung. Er muss das Gerät auch entsprechend den Forderung der Atex kennzeichnen.
Die Konformitätserklärung nach RL 94/9/EG basiert zunächst auf einem Zertifikat einer benannten Stelle, die eine Baumusterprüfung bei dem Typ der beschafften Schleuse durchgeführt hat. Dies sind in Deutschland zum Beispiel die DMT, IBExU oder BAM. Die Baumusterprüfung muss bereits gemäß den seit 19. Dez. 1996 in nationales Recht umgesetzten Atex Vorschriften (RL 94/9/EG) durchgeführt worden sein. Man erkennt dies an der Struktur der Nummer, die wie folgt aussehen kann: IBExU 97 Atex 2004. Eine Struktur ohne Atex wie beispielsweise 16420/17/92 IRB spricht dafür, dass es sich noch um ein Zertifikat vor Atex handelt. Allerdings kann in der Regel das Zertifikat durch die Prüfstelle nachbestätigt werden.
Neu ist, dass auch der Hersteller eine Zertifizierung einer der benannten Stellen haben muss. Sie bescheinigt ihm, dass er über eine Qualitätssicherung verfügt und stellt sicher, dass die festgelegten Bedingungen für die Herstellung von Schleusen als Schutzsystem auch eingehalten werden können. Dazu kommt in der Regel als Voraussetzung die Zertifizierung nach ISO 9001:2000.
Die umfangreichen Unterlagen für die Zertifizierung müssen ordnungsgemäß geführt und ergänzt werden. Alle fünf Jahre müssen die Baumusterprüfungen durch die benannte Stelle verlängert werden. Gegebenenfalls ist eine erneute Prüfung durchzuführen. Auch die Beratungskompetenz des Verkaufs wird abgeprüft sowie die Dokumentation von Vorgängen im Rahmen der Handhabung und Auslieferung von ExZü- Schleusen.
Die Schlussfolgerung daraus ist, dass der Hersteller von ExZü-Schleusen zwar die Konformitätserklärung selbst ausstellen darf, wie beim CE Zeichen. Die Berechtigung dazu kann er sich aber im Gegensatz zum CE-Zeichen nicht selbst geben.
Das Produkt erhält neben der Konformitätserklärung ein spezielles, sicher angebrachtes Schild mit folgenden Angaben: das CE- Zeichen, die EU-Schlüsselnummer der benannten Stelle, die das Unternehmen geprüft und zertifiziert hat, die Ex-Symbolnummer des zutreffenden Zertifikats, das Kennzeichen D (Dust), die Staubklasse und – nicht zwingend vorgeschrieben – das Spaltmaß.
Das Spaltmaß ist wichtig für die Wartung der Zellenradschleuse und sollte deshalb vor Ort erkennbar sein. Wird das Spaltmaß nennenswert überschritten, entspricht die Schleuse nicht mehr den Vorschriften und muss überholt oder ersetzt werden.
Bei der Staubklasse handelt es sich um eine Einteilung aufgrund der maximalen Druckanstiegsgeschwindigkeit des zu verarbeitenden Stoffes in 3 Klassen. Die nun wesentliche Kenngröße, der sogenannte KSt-Wert, wird wie folgt eingeteilt:
• KSt-Wert 1 bis 200: Staubklasse 1
• KSt-Wert 201 bis 300: Staubklasse 2
• KSt-Wert 301 und mehr: Staubklasse 3
Die Verantwortung für die Angabe der Staubklasse liegt ausdrücklich beim Besteller und kann nicht auf den Hersteller übertragen werden.
Namhafte Zellenradschleusenhersteller bieten bereits große Teile ihres Programms auch in St 2 an. Schleusen in St 3 sind bis heute aufwändige und teure Sonderkonstruktionen die speziellen Einsätzen vorbehalten bleiben. Die Praxis vermeidet den Einsatz von Zellenradschleusen in St 3.
Transportgerät ohne Schutzfunktion
Nachdem bisher ausschließlich die Zellenradschleuse als Schutzsystem erläutert wurde, sei noch auf die Konsequenzen aus der Atex 95 bezüglich einer Zellenradschleuse als ganz normales Fördersystem für explosionsfähige Stoffe oder in explosionsgefährdeten Räumen hingewiesen. Auch hier stellt die RL 94/9/EG neue Spielregeln auf.
Unterschieden werden muss zwischen dem Produktraum und dem die Schleuse umgebenden Raum. Die Atex schreibt vor, dass der Betreiber die möglichen Zonen bei Staub festlegt. Für den äußeren Bereich gibt es die Zonen 20 / 21 / 22. Diese definieren die Häufigkeit des Auftretens des explosionsfähigen Gemisches als ständig und langfristig/im Normalbetrieb/ohne Relevanz im Normalbetrieb, max. kurzfristig.
Daraus ergeben sich die erforderlichen Gerätegruppen, die die Schleusen, Antriebe und Elemente in Form einer Konformitätserklärung vorweisen müssen mit 1 D/2 D/3 D. Hierbei erfüllt die Gerätegruppe 1 D auch die Anforderungen von 2 D und 3 D und 2 D die Anforderung von 3 D. Es obliegt dem Hersteller, nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen, welche Elemente er als gefährlich einstuft und eine Konformitätserklärung von seinem Unterlieferanten zu fordern. In der Regel sollten alle elektrischen Geräte nach 1 D bis 3 D ausgelegt werden. Hierbei kann auch die Zulassung der Getriebe und Kupplungen erforderlich sein. Dies ist meist eine Frage der Drehzahlen.
Bei der inneren Sicherheit im Produktraum fällt die Zellenradschleuse unter die Vorschrift EN 1127-1 und EN 13463-1. Aufgrund der üblicherweise geringen Drehzahl der Schleusen wird der Wert 1 m/s Relativgeschwindigkeit der Flügelspitzen zum Gehäuse nicht überschritten bzw. es muss darauf geachtet werden, dass dies nicht der Fall ist. Ein Funkenschlag ist nicht möglich. Es bleibt dennoch die Möglichkeit einer Selbstentzündung durch Hitzequellen in der Schleuse, beispielsweise Reibung, die eine Temperatur erreichen, die der Mindestzündtemperatur entspricht.
Wichtig für den Einkäufer und Betreiber ist also, dass eine Schleuse, die eine Konformitätserklärung als Schutzsystem aufweist, auch gleichzeitig die Anforderungen nach EL94/9/EG für die Sicherheit im Produktraum erfüllt.
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