Für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien dürfen zukünftig nur noch Pflanzenöle eingesetzt werden, die nachhaltig hergestellt worden sind. Dies sieht die Nachhaltigkeitsverordnung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung) vor, die am 24. August 2009 in Kraft tritt. Damit haben alle Wirtschaftsbeteiligten Planungssicherheit für die Umsetzung der Verordnung.
Die Nachhaltigkeitsverordnung sieht vor, dass flüssige Biomasse, die nach dem EEG vergütet wird (zum Beispiel Raps-, Palm- und Sojaöl), so hergestellt werden muss, dass ihr Einsatz zur Stromerzeugung im Vergleich zu fossilen Energieträgern mindestens 35% weniger Treibhausgase freisetzt. Des Weiteren dürfen die Pflanzen nicht auf Flächen mit hohem Naturschutzwert, wie etwa Regenwäldern oder Feuchtgebieten, angebaut worden sein. Diese Anforderungen an die Nachhaltigkeit müssen bei flüssiger Biomasse eingehalten werden, die ab 1. Januar 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt und nach dem EEG vergütet wird. Für flüssige Biomasse aus der eingelagerten Ernte und der Ernte 2009 gelten für das Jahr 2010 Übergangsregelungen.
Der Nachweis dieser Anforderungen erfolgt mit Hilfe von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen, die jeweils von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anerkannt sein müssen. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung können Anträge auf Anerkennung bei der BLE gestellt werden.
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