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Verschärfte Haftung

Durch das neue Umweltschadensgesetz können Chemieunternehmen leichter zur Kasse gebeten werden
Verschärfte Haftung

Am 14. November 2007 trat das Umweltschadensgesetz (USchadG) in Deutschland in Kraft. Die Bundesregierung setzte damit die 2004 in Brüssel verabschiedete Umwelthaftungsrichtlinie in nationales Recht um. Nach dem neuen Gesetz müssen Unternehmen rückwirkend alle Schäden wiedergutmachen, die sie der Natur seit dem 30. April 2007 zufügen. Im Sinne der EU-Richtlinie kommen dabei Umweltschäden an Gewässern, dem Boden, der Artenvielfalt und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität) in Betracht.

Durch das in Kraft getretene Umweltschadensgesetz kommen auf Unternehmen der chemischen und pharmazeutischen Industrie einige Neuerungen zu: So müssen sie sich künftig für den ökologischen Schaden verantworten, der durch ihre Tätigkeit entsteht – selbst wenn die betroffene Natur niemandem gehört. Dafür können sie nun auch von den Umweltschutzverbänden gerichtlich in Anspruch genommen werden. Lässt sich ein direkter kausaler Zusammenhang zur Tätigkeit des Unternehmens feststellen, kann dieses bereits für die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens haftbar gemacht werden. Firmen, deren Tätigkeiten generell als stark umweltgefährdend gelten, haften im Schadensfall verschuldungsunabhängig und unbegrenzt. Zu den vom Gesetzgeber festgelegten, kritischen Tätigkeiten gehören auch Unternehmen, die gefährliche chemische Stoffe herstellen, lagern, verwenden oder abfüllen. Für alle anderen beruflichen Tätigkeiten gilt das Gesetz nur, sofern die Verantwortlichen geschützte Tiere, Pflanzen oder Lebensräume vorsätzlich beziehungsweise fahrlässig schädigen.

Darüber hinaus müssen die Unternehmen die zuständigen Behörden über einen drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschaden informieren. Zudem sind sie verpflichtet, einen bevorstehenden Schaden abzuwehren. Ferner haben sie erfolgte Umweltschäden zu begrenzen und zu sanieren, also wiedergutzumachen. Die Maßnahmen hierfür reichen von der Behebung bis zum zwischenzeitlichen Ausgleich des Schadens. Getreu dem Verursacherprinzip der EU-Richtlinie trägt der Verantwortliche alle anfallenden Kosten.
Völlig neue Situation
Durch die Gesetzesneuerung sehen sich Unternehmer mit zusätzlichen Gefahren konfrontiert. „Ab jetzt gilt eine völlig neue öffentlich-rechtliche Haftungsgrundlage. Das Risiko, verklagt zu werden, steigt erheblich“, sagt Klaus-Dieter Zühr, Umweltexperte der Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe). Die meisten Versicherer haben bereits reagiert und auf Grundlage der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) im Mai 2007 vorgelegten Musterbedingungen Policen entwickelt, die die veränderte Rechtslage berücksichtigen. „Alte Haftpflichtversicherungen sichern Umweltschäden nur teilweise ab, im Bereich der Biodiversität überhaupt nicht“, weiß Zühr.
Die neue Umweltschadensversicherung umfasst als Grunddeckung Schäden an Böden, Gewässern und geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräumen (Biodiversitätsschäden) außerhalb des Betriebsgeländes, die von Anlagen oder Tätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück ausgehen. Eingeschlossen sind auch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken sowie Schäden durch Produkte, die das Unternehmen herstellt oder verwendet. Über Zusatzbausteine können zudem Schäden auf dem eigenen Grundstück und am Grundwasser abgesichert werden.
Eine Deckungslücke bleibt jedoch oft auch bei den neuen Angeboten: In der Regel sind ausschließlich Schäden abgesichert, die auf eine Betriebsstörung zurückgehen. Der genehmigte Normalbetrieb, für den man ebenso haftet, ist nach den Musterbedingungen des GDV jedoch von der Deckung ausgenommen. „Dass Umweltverschmutzung, die durch normale Geschäftstätigkeit entsteht, so gering wie möglich gehalten werden sollte, liegt auf der Hand“, so Zühr. Um dieses nach wie vor vom Unternehmer selbst getragene Risiko zu minimieren, empfiehlt der GGW-Experte die Einführung eines Risikomanagementsystems.
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