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Einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels

Novelle der 37. BImSchV beschleunigt Markthochlauf von grünem Wasserstoff
Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels beschlossen

Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels beschlossen
Die Novelle der 37. BImSchV regelt die Kriterien für grünen Wasserstoff Bild; malp – stock.adobe.com

Die Bundesregierung hat einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels beschlossen. Mit der Novelle der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) definiert der Gesetzgeber erstmals genau, unter welchen Bedingungen der Strom zur Herstellung von E-Fuels und andere synthetische Kraftstoffe als vollständig erneuerbar und der mit diesem Strom erzeugte Wasserstoff als „grün“ gelten dürfen. Zudem wird die Förderung von grünem Wasserstoff zum Einsatz im Verkehrssektor im Rahmen der THG-Quote durch höhere Anrechnung verbessert.

Mit der Novelle der 37. BImSchV schafft die Bundesregierung die Voraussetzung für einen beschleunigten Markthochlauf der grünen Wasserstoffwirtschaft. Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Grüner Wasserstoff ist ein zentraler Treibstoff für die Energiewende in Deutschland und weltweit. Sowohl Kraftstoffhersteller als auch die Stahl- und Chemieunternehmen bauen darauf, dass baldmöglichst große Mengen des klimaneutral erzeugten Gases zur Verfügung stehen. Vor allem im Luft- und Seeverkehr werden E-Fuels gebraucht, um Schiffe und Flugzeuge klimafreundlich anzutreiben und die Klimaziele im Verkehr zu erreichen. Dank der heute beschlossenen, einheitlichen Regeln bekommt die Wasserstoffwirtschaft die nötige Planungssicherheit für den schnellen Aufbau eines Markts für Produkte aus grünem Wasserstoff.“

Wann darf Wasserstoff als “grün” bezeichnet werden?

Mit der Novelle der 37. BImSchV stellt die Bundesregierung klar: Wasserstoff darf nur dann als „grün“ gelten, wenn der bei seiner Herstellung eingesetzte Strom zu 100 % aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammt. Außerdem muss der CO2-Ausstoß der gesamten Produktion durch die Nutzung von grünen Wasserstoff um mindestens 70 % gesenkt werden. Dabei werden die Emissionen über die gesamte Lieferkette berücksichtigt, u. a. auch für den Transport des grünen Wasserstoffs. Diese Anforderungen gelten genauso für die Produktion von mit grünem Wasserstoff erzeugten E-Fuels für Straßenfahrzeuge und weitere erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (Renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs).

Verbesserte Anrechenbarkeit von RFNBOs auf die THG-Quote

Zugleich verbessert die Bundesregierung die Anrechenbarkeit von RFNBOs auf die THG-Quote des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Künftig können sich Mineralölunternehmen RFNBOs mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote anrechnen. Bisher war lediglich eine zweifache Anrechnung vorgesehen. Die THG-Quote verpflichtet die Kraftstoffhersteller in Deutschland per Gesetz dazu, einen wachsenden Anteil ihrer Produkte klimaneutral herzustellen.

Wie erreicht man die THG-Quote?

Für das Erreichen der THG-Quote können die Unternehmen unterschiedliche Produkte anrechnen lassen. Eine Erfüllungsoption sind RFNBOs sowie der Einsatz von grünem Wasserstoff in Raffinerien, die herkömmliche fossile Kraftstoffe produzieren. Weitere Optionen sind Agrokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln, fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen (z.B. Stroh und Gülle) und Strom.

Aufgrund der unterschiedlichen Bereitstellungskosten der verschiedenen Anrechnungsoptionen ist davon auszugehen, dass RFNBOs zunächst vorzugsweise in Form von grünem Wasserstoff in Raffinerien verwendet werden. Dies ist hinsichtlich der erzielbaren Treibhausgasminderung sinnvoll und unterstützt darüber hinaus einen möglichst schnellen Hochlauf der Produktion von grünem Wasserstoff. Dieser ist dringend von Nöten, um den schnellstmögliche Einsatz von RFNBOs in den Verkehrssektoren zu ermöglichen, in denen Klimaneutralität nicht durch eine direkte Elektrifizierung zu erreichen ist, insbesondere im Luft- und Seeverkehr.

Zertifizierung für die Herstellung und Lieferung erneuerbarer Kraftstoffe

Darüber hinaus wird ein neues System zur Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs eingeführt, das auf der Zertifizierung aller relevanten Wirtschaftsteilnehmer basiert. Dies schließt den Aufbau und Betrieb eines Registers für diese Kraftstoffe sowie einer elektronischen Datenbank durch das Umweltbundesamt (UBA) als zuständige Vollzugsbehörde mit ein. Die Verordnung regelt außerdem, unter welchen Voraussetzungen biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, sowie biogener Wasserstoff auf die Treibhausgasquote anrechenbar sind.

Europarechtliche Vorgaben umgesetzt

Mit der Novelle der 37. BImSchV werden europarechtliche Vorgaben aus zwei delegierten Verordnungen zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) für die Herstellung von RFNBOs – insbesondere für den Bezug von erneuerbaren Strom – und für die Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen von RFNBOs zum Einsatz im Verkehrssektor umgesetzt. Die novellierte 37. BImSchV bedarf der Zustimmung des Bundestags, bevor sie in Kraft treten kann.

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