Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 AMG, die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organsekreten gesunder, kranker, krank gewesener oder immunisatorisch vorbehandelter Lebewesen gewonnen werden, spezifische Antikörper enthalten und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Antikörper verwendet zu werden, sowie die dazu gehörenden Kontrollsera (Sera) (§ 4 Abs. 6 AMG).
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
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