Zweites Stück von gleicher Art wie die Probe und von demselben Hersteller (u. a. auch aus der gleichen Herstellungscharge). Die Entnahme einer Zweitprobe kommt dann in Betracht, wenn die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, d. h. wenn eine Teilprobe nicht entnommen werden kann.
© 2013 – ECV – Lexikon der Pharmatechnologie
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