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Neue Anforderungen an den Explosionsschutz

Inhaltliche und strukturelle Änderungen der BetrSichV beachten
Neue Anforderungen an den Explosionsschutz

Die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die geänderte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regeln seit 1. Juni den Betrieb von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen neu. Vor allem die Prüffristen und die Dokumentation sind betroffen. Es gilt, eine ganze Reihe von Anforderungen zeitnah umzusetzen. TÜV Süd Chemie Service kann hier vielfältige Hilfe leisten.

Nach gerade einmal vier Monaten mit den überarbeiteten Verordnungen existieren noch kaum Beispiele für deren praxisgerechte Umsetzung in der chemischen Industrie. Während einige Betriebe die Anpassungen in den für sie relevanten Bereichen bereits vorgenommen haben und sich wieder dem Tagesgeschäft widmen, gibt es noch eine Vielzahl von Arbeitgebern und Betreibern, denen es schwer fällt, die für sie relevanten Punkte zeitnah und fristgerecht umzusetzen. Das hat umso mehr Gewicht, da – abgesehen von Aufzügen – keine Übergangsregelungen eingeräumt wurden. Doch was hat sich konkret geändert? Und welchen Mehraufwand bedeutet das gegebenenfalls für den Betrieb von Ex-Anlagen?

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wie Füllstellen- oder Lageranlagen, aber auch Bereiche, in denen mit explosionsfähiger Atmosphäre aus Stäuben oder Dämpfen zu rechnen ist, sind überwachungsbedürftig, weil sie als potenziell gefährlich gelten. Dass die Anforderungen für einen sicheren Betrieb für derartige Anlagen klar formuliert und für Betreiber und Arbeitgeber gut nachvollziehbar sind, sollte selbstverständlich sein. Gerade im Brand- und Explosionsschutz bestanden bisher jedoch einige Unklarheiten, die sich aus unbeabsichtigten Doppelregelungen zwischen den beiden Verordnungen ergaben. Mit der neu gefassten BetrSichV und der geänderten GefStoffV sind diese nun behoben.
Grundlage – die neue Zuordnung
Eine ganz grundlegende Änderung der beiden Verordnungen ist, dass der Teil der Anforderungen zum Explosionsschutz (Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre), der bisher in der BetrSichV festgehalten war, nun vollständig in die GefStoffV überführt wurde. Die Gefährdungsbeurteilung zur Explosionsgefährdung und das Festlegen von Schutzmaßnahmen erfolgen jetzt ausschließlich auf Basis der GefStoffV. Die Regelungen zu Prüfungen sind hingegen weiterhin in der BetrSichV enthalten. Dadurch unterstreicht der Verordnungsgeber, dass aus seiner Sicht die Explosionsgefahren in erster Linie von eingesetzten Gefahrstoffen ausgehen, nicht von verwendeten Arbeitsmitteln. Nochmals als Hintergrund: Die GefStoffV regelt den Einsatz von und den Umgang mit Gefahrstoffen, die BetrSichV das Bereitstellen von und den Umgang mit Arbeitsmitteln.
Dokumentation überarbeiten
Alle Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen vor Inbetriebnahme einer Anlage nicht nur umgesetzt, sondern auch dokumentiert werden. Für Betreiber und Arbeitgeber bedeutet das, dass sie die Dokumentation an die neuen Strukturen und Inhalte der Verordnungen anpassen müssen. Beispielsweise sind die getroffenen Maßnahmen zum atmosphärischen Explosionsschutz nun auf geänderte Paragraphen und Anhänge der GefStoffV und der BetrSichV zurückzuführen. Das betrifft auch das Explosionsschutzdokument, das im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist.
Arbeitgeber müssen auch bereits vorhandene Explosionsschutzdokumente anpassen. In diesen sind jetzt folgende Angaben festzuhalten:
  • Analyse der Anlage
  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
  • Nachweise über Personalschulungen
  • Nachweise über die durch die BetrSichV geregelten Prüftermine
  • Strukturierter Prüfplan
Erleichternd wirkt sich dabei aus, dass das Explosionsschutzdokument und darüber hinaus die gesamte Prüfdokumentation überwachungsbedürftiger Anlagen jetzt auch elektronisch möglich ist.
Inhaltliche Änderungen
Aber die novellierte BetrSichV beinhaltet auch inhaltliche Änderungen zu Ex-Schutz-Maßnahmen. Betroffen sind hier Prüfarten, -inhalte, -fristen und -zuständigkeiten. Für überwachungsbedürftige Anlagen sind die Prüffristen genau definiert. Mit den Regelungen der BetrSichV wird nun deutlich, dass die Explosionssicherheit nicht nur einmalig vor Inbetriebnahme, sondern spätestens alle sechs Jahre im Rahmen einer Anlagenprüfung geprüft werden muss. Die Prüffrist für explosionsgeschützte Geräte und Schutzsysteme zum Explosionsschutz bleibt weiterhin bei drei Jahren, für Gaswarn- und Lüftungsanlagen im jährlichen Turnus.
Ex-Anlagen, die erlaubnispflichtig sind, müssen immer durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV SÜD Chemie Service geprüft werden, sowohl vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrend. Betroffen sind Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füll- und Tankstellen, einschließlich der zugehörigen Mess-, Steuer- und Regeltechnik. Nicht erlaubnispflichtige Ex-Anlagen dürfen auch so genannte „befähigte Personen“ (befP) prüfen, die jedoch besondere Fachkenntnisse vorweisen müssen. Neu bei diesen erlaubnispflichtigen Anlagen: Bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens muss ein Prüfbericht einer ZÜS vorliegen. Bisher befugt betriebene Anlagen dürfen weiter arbeiten, ohne dass auf Basis der novellierten BetrSichV eine „neue Erlaubnis“ vorliegt. Auch diese Anlagen müssen allerdings dem Stand der Technik zum sicheren Betrieb entsprechen. Hier sollten sich die Anlagenbetreiber informieren und getroffene Maßnahmen auf Basis neuer Erkenntnisse und Entwicklungen anpassen.
Ausblick
Zwar sind für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Doppelregelungen beseitigt worden und das Verständnis so erleichtert worden. Durch die neue Aufteilung der Anforderungen in BetrSichV und GefStoffV kommt auf Arbeitgeber und Betreiber jedoch vorerst ein größerer Aufwand bei der Anpassung der Dokumentation zu, auch wenn sich an den Gefahrenpotenzialen der Anlagen grundsätzlich nichts geändert hat. Der Aufwand zur Umsetzung aller Anforderungen sollte nicht unterschätzt werden, insbesondere die nötigen formalen Schritte.
Die Verordnungen bieten dem Arbeitgeber jetzt zwar mehr Handlungsfreiheit bei der Umsetzung der Anforderungen – teilweise bestehen aber auch höhere Haftungsrisiken. Die BetrSichV benennt deutlich mehr konkrete Ordnungswidrigkeiten, die unter Umständen als Straftat gewertet werden können. Daher ist es empfehlenswert, sich als Arbeitgeber oder Betreiber von Anlagen für den speziellen Einzelfall von einem unabhängigen Dienstleister wieTÜV Süd Chemie Service Unterstützung zu holen, um den sicheren Betrieb durch geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen von vornherein sicherzustellen.

Hans-Jürgen Petersen
Leiter Plant Safety Inspection und Mitglied der GeschäftsleitungTÜV SÜD Chemie Service
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