Nach einer Übergangszeit bis zum 30. Juni 2003 löst die EG-Baumusterprüfbescheinigung mit Konformitätserklärung des Produzenten die bisher übliche Konformitätsbescheinigung einer anerkannten Prüfstelle ab.
Dipl. Elektroingenieur HTL Peter Thurnherr
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Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche sind zusammen mit ihrer Installation als Ganzes zu beurteilen. Fehlerhafte Installationen machen die Anstrengungen für den Explosionsschutz oft wieder zunichte. Wird das abzuschließende Geschäft nur vom Umsatzgedanken geleitet, bleiben die ganzheitliche Beratung und die umfassende Information auf der Strecke. Andererseits setzt der Verkäufer oft einen Wissensstand beim Planer und beim Anwender voraus, der, abgesehen von einzelnen bekannten Großunternehmen, bei den meisten Anwendern fehlt. In anderen Fällen wird bereits beim Verkauf darauf spekuliert, daß die Kontrollorgane nicht das notwendige fundierte Fachwissen mitbringen und deshalb die eigentlich unumgänglichen Installationskorrekturen vor dem Inbetriebsetzen ausbleiben.
Bisheriges Verfahren unübersichtlich
Mit den alten Verfahren der Konformitätsbescheinigung ist es für den Anwender oft schwierig, die mit der Lieferung erhaltenen Dokumente auf Übereinstimmungen mit dem Betriebsmittel hin zu beurteilen. So werden beispielsweise Widerstandsthermometer Pt-100 in der Zündschutzart „erhöhte Sicherheit“ ohne Schutzmaßnahmen installiert. Der Anwender scheint oft nicht in der Lage, die in der Konformitätsbescheinigung angegebenen Maximalwerte für die zugeführte Leistung, die angelegte Spannung und den Strom richtig umzusetzen, um so mehr, als Betriebsanleitungen meistens fehlen und die elektrischen Daten für den normalen nicht-explosionsgeschützten Regler nicht bekannt sind.
Ein anderes Beispiel finden wir beim Einsatz von Operator-Panels aus Kunststoff in Fronten von überdruckgekapselten Steuerschränken. Kaum jemand ist in der Lage, einen Nachweis über die getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Normen hinsichtlich der Elektrostatik zu erbringen.
EG-Richtlinie ändert Prozedur
Bis heute war es der Prüfstelle verwehrt, eine über das Betriebsmittel hinausgehende Beurteilung vorzunehmen. Mit der Einführung der EG-Richtlinie 94/9 wurde nicht nur die Prozedur geändert. Der Hersteller hat die Pflicht, den Anwender umfassend über sämtliche Sicherheits- und Installationshinweise in der schriftlich abgegebenen Betriebsanleitung zu informieren. Die mit dem Betriebsmittel zu liefernde Betriebsanleitung ist im Konformitätsbewertungsverfahren ein Bestandteil, der durch die Konformitätsbewertungsstelle während des Verfahrens überprüft wird.
Nach der EG-Richtlinie 94/9 muß das Einhalten sämtlicher relevanter Normen für das Errichten und das Betreiben explosionsgeschützter Betriebsmittel in der Konformitätserklärung des Herstellers – nicht zu verwechseln mit der Konformitätsbescheinigung der Prüfstelle – des jeweiligen Betriebsmittels dokumentiert werden. Der Hersteller muß sich die Mühe machen, den Normenbezug mit Ausgabedatum bezüglich des Explosionsschutzes, der Sicherheitsbestimmungen und der allgemeinen elektrotechnischen Bestimmungen umfaßend darzustellen. In einzelnen Fällen müssen gar Fehlerbetrachtungen nach der Norm EN-954 „Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen“ durchgeführt werden. Bei der umfassenden Betrachtung sind auch Normen über die Elektrotechnik hinaus, wie beispielsweise die EN 1127-1 „Explosionsschutz, Grundlagen und Methodik“, hinzuzuziehen.
Planer und Anwender sind mit dem Konformitätsbewertungsverfahren und ihren Dokumenten besser informiert und haben die Möglichkeit, Installationen selbst oder in Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen besser zu überprüfen. Mit der Überprüfung der Produktion oder der Produkte durch die Konformitätsbewertungsstelle beim Hersteller wurde ein wesentlicher Schritt zu besserer Transparenz erreicht. Der Anwender ist gut beraten, sich an Hersteller mit einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach der EG-Richtlinie 94/9 zu halten.
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